Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Aerzener Maschinenfabrik GmbH

1. Geltungsbereich, Allgemeines:

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge der Aerzener Maschinenfabrik GmbH sowie mit ihr verbundener Unternehmen (Beteiligung von mindestens 25 %; Aerzener Maschinenfabrik Gruppe - aktuelle Liste unter www.aerzener.de).

1.2 Höhere Gewalt sind Ereignisse wie Naturkatastrophen, staatliche Maßnahmen, kriegerische/terroristische Akte sowie Arbeitskämpfe und allgemeine Rohstoffverknappung.

2. Vertragsabschluss und -inhalt:

2.1 Verträge schließen wir durch schriftliche Bestätigung oder Bestätigung per E-Mail bei uns eingehender Bestellungen nur zu diesen AGB ab, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich auf diese berufen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht.

2.2 Erfolgt keine Bestätigung, gilt anstelle der Bestätigung unsere Leistung als Annahme der Bestellung allein auf Grundlage dieser AGB. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung erklärt sich der Kunde mit unseren AGB einverstanden.

2.3 Sämtliche Angebote sind freibleibend; die Bestellung des Kunden gilt rechtlich als Angebot zum Vertragsabschluss.

2.4 Alle Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.5 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein/werden, so bleiben die übrigen gültig. Die ungültige Bestimmung wird durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende ersetzt.

2.6 Der Kunde darf Ansprüche nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung abtreten.

2.7 Wünscht der Kunde Stornierung von Aufträgen, so bedarf dies unserer Zustimmung. Grundsätzlich ist dabei eine Vergütung nach unseren Stornierungsrichtlinien zu zahlen, die wir auf Anforderung zur Verfügung stellen.

3. Preise, Bezahlung:

3.1 Unsere Preise gelten ausschließlich Verpackung und Umsatzsteuer.

3.2. Steigen nach Vertragsabschluss von uns nicht beeinflussbare Kosten wie z.B. Rohstoffpreise oder tarifgebundene Lohnkosten um mehr als 10%, können wir für Lieferungen mit Fälligkeit später als vier Monate nach Vertragsschluss die Preise entsprechend gegen Nachweis der Kostensteigerung erhöhen.

3.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei einem Auftragswert von über EUR 6.000 dürfen wir 1/3 nach Erhalt der Bestellung und 1/3 nach Anzeige der Versandbereitschaft abrechnen. Leistet ein Kunde vereinbarte Zahlungen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung nicht, so dürfen wir alle noch offenen Forderungen sofort fällig stellen und Vorauszahlung für weitere Aufträge verlangen; diese gilt auch, soweit die Bonität des Kunden durch namhafte Rating-Agenturen oder Creditreform herabgestuft wird. In den vorgenannten Fällen sind wir bis zum Zahlungseingang zur Zurückbehaltung von Lieferungen und Leistungen berechtigt.

3.4 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur im Rahmen des jeweiligen Liefervertrages und nur insoweit zu, als seine Ansprüche von uns anerkannt sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Das Recht zur Zurückbehaltung wird ausgeschlossen.

3.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden steht uns eine pauschale Verzugsentschädigung von 1 % der nicht fristgerecht erbrachten Zahlung je angefangener Woche des Verzuges zu; insgesamt höchstens jedoch 10 %. Dem Kunden bleibt der Nachweis keines oder eines geringeren Schadens offen; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

4. Lieferung; Gefahrenübergang:

4.1 Angegebene Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als Fixtermine bestätigt haben.

4.2 Die Einhaltung von Lieferterminen steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde alle Vorleistungen erbracht hat, insbesondere uns die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, ggf. erforderliche behördliche Bescheinigungen und Prüfungen beibringt und die vereinbarte Vorauszahlung zahlt. Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich angemessen bis zur Erbringung der Vorleistungen. Wir sind berechtigt Fristen zur Erbringung der Vorleistungen zu setzen; nach fruchtlosem Ablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und schon angefallene Kosten erstattet verlangen.

4.3 Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung. Dies gilt auch bei Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf unserer Unterlieferanten (soweit uns keine Ersatzbeschaffung zuzumuten ist) einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege. Wird infolge dieser Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir ohne Schadensersatzpflicht von der Lieferpflicht frei.

4.4 Die Lieferung erfolgt entsprechend der angebotenen oder bestätigten Incoterm Klausel (Incoterm 2020) oder anderen Lieferbedingungen. Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr an den Kunden mit der Bereitstellung der Ware zum Versand über; dies gilt auch, wenn wir die Kosten der Versendung und/oder der Versicherung der Ware auf dem Transportweg übernehmen. Wird der Versand von Ware durch vom Besteller zu vertretene Gründe verzögert, wird die Ware für max. 2 Wochen kostenfrei eingelagert. Danach werden wir für jede weitere angefangene Woche der Lagerung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages verlangen und evtl. anfallende Kosten der Fremdlagerung mit einem Handlingaufschlag von 8 % sowie evtl. entstehende Mehrkosten der Versendung weiterberechnen. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

4.5 Wir sind zur Teillieferung berechtigt, sofern dies den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. 4.6 Mehrfrachten, vom Kunden gewünschte Sonderverpackung und solche, die die besondere Warenbeschaffenheit erfordert, gehen zu dessen Lasten. 4.7 Bei unverlangter Wareneinsendung trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang im Lieferwerk.

5. Eigentumsvorbehalt:

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Kunden zustehenden Ansprüche vor. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet.

5.2 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Kunde Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu.

5.3 Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Waren möglicherweise entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Kunde schon jetzt auf uns.

5.4 Der Kunde darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Erzeugnisse nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübertragungen, Verpfändungen und andere Verfügungen, die unsere Rechte gefährden, sind nicht gestattet. Die ihm daraus zustehenden Forderungen tritt er schon jetzt an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren verkauft, so tritt der Kunde Forderungen für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Falle vorheriger Be- oder Verarbeitung mit uns nicht gehörigen Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab.

5.5 Solange der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt bleibt er zur Einziehung der Forderung ermächtigt.

5.6 Der Kunde räumt uns schon jetzt das Recht ein, Geschäftsräume, in denen Eigentumsvorbehaltsware lagert, zu besichtigen und diese ggf. herauszuverlangen oder in geeigneter Weise sicherzustellen. In diesen Fällen wird ihm der Verwertungsbetrag abzüglich der Verwertungskosten gutgeschrieben.

5.7 Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %‚ so ist der Kunde berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherungen zu verlangen.

5.8 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns sofort unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Kunde.

5.9 Für den Fall, dass die wirksame Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nach dem Recht des Lieferortes die Erfüllung formaler Erfordernisse voraussetzt, hat uns der Kunde auf diese Erfordernisse hinzuweisen und bei deren Erfüllung mitzuwirken. Andernfalls ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die unterbliebene Absicherung mittels Eigentumsvorbehalts entsteht. Allgemeine Geschäftsbedingungen (A2-001-09)_DE_Headquarter 06-2020 Seite 1 von 2 Aer zener Mas chinenfab rik Reherweg 28 . 31855 Aer zen / Deutschland . Telefon +49 5154 81-0 . Telefax +49 515 4 81-9191 . info@aerzen.com . ww w.aer zen.com

6. Beschaffenheit der Ware, Weiterverarbeitung:

6.1 Für die Beschaffenheit der Ware ist alleine die von uns bestätigte Spezifikation maßgeblich. Angaben in Katalogen verstehen sich auch ohne besonderen Hinweis stets als unverbindliche Anwendungsbeispiele. Es gilt als vereinbart, dass die in der bestätigten Spezifikation oder den Katalogen oder sonstigen Produktbeschreibungen angegebene Schalldruckpegel mit einer Toleranz von +/- 2 dB (A) eingehalten werden; die angegebenen Schalldruckpegel sind abstrakte Werte ohne Bezug zur konkreten Einbausituation. In Bezug auf die Schallmessung der angegebenen Schalldruckpegel gilt: Die Schalldruckpegel sind Werte des Einzelaggregates. Die Werte werden mit einer Toleranz unter Freifeldbedingungen (keine Reflexionen) in Abstand von 1 m gemessen.

6.2 Maßgeblich für die Beschaffenheit sind weiter die von uns gefertigten Zeichnungen, die der Kunde freigibt. Sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Übersendung den Zeichnungen widerspricht, gelten diese als genehmigt.

6.3 Technische Beratung nach Kundenangaben über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie alle hiermit zusammenhängenden sonstigen Angaben stellen keine die Kaufentscheidung beeinflussende produktbezogene Werbung dar, sondern eine außerhalb des Kaufs stehende zusätzliche Dienstleistung. Die Prüfung, ob sich die bestellte/ vorgeschlagene Ware für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist dessen Pflicht; wir übernehmen für die Eignung keine Gewähr.

7. Gewährleistung:

7.1 Wir gewährleisten die Lieferung der Ware entsprechend der Beschaffenheit nach Ziffer 6. Eine weitergehende Gewährleistung insbesondere hinsichtlich der vom Kunden beabsichtigten Verwendung wird nicht übernommen.

7.2 Beanstandungen der Stückzahl oder äußerer Beschädigung sowie sonstige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Empfang der Ware, versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Rügt der Kunde Mängel nicht rechtzeitig oder ermöglicht er uns auf Verlangen nicht unverzüglich die Besichtigung der beanstandeten Ware, so entfallen alle Mängelansprüche. Prüfung einer Mängelrüge bedeutet nicht, dass wir auf den Einwand der fehlenden Rechtzeitigkeit der Mängelrüge verzichten.

7.3 Gewährleistungsansprüche einschließlich Ansprüche auf Ersatz von Mangelschäden und Mangelfolgeschäden sowie Schäden wegen fehlerhafter Beratung verjähren spätestens 12 Monate nach Lieferung. Für die Zeit der Vornahme der Nacherfüllung wird der Lauf der Verjährung gehemmt. Für neu gelieferte Teile gilt keine gesonderte Verjährung; die ursprüngliche Verjährungsfirst beginnt mit Lieferung weiter zu laufen.

7.4 Bei berechtigten Beanstandungen kann der Kunde Nacherfüllung innerhalb angemessener, mindestens 14tägiger Nachfrist verlangen, wobei wir nach unserem Ermessen nachbessern oder Ersatz liefern. Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu; als wesentliche Vertragsverletzung, die zum Rücktritt berechtigt, gelten jedoch nur Mängel, die mindestens 30 % des mangelhaften Warenwertes ausmachen.

7.5 Bei mangelhafter Teillieferung kann nicht Ersatz der Gesamtlieferung oder der übrigen Teillieferungen gefordert werden.

8. Haftung:

8.1 Für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden mit Ausnahme von Körperschäden begrenzen wir die Haftung dem Grund und der Höhe nach auf die Leistungen unserer Produkthaftpflichtversicherung bis zu 2,5 Mio. EUR, es sei denn, es liegt grobes Verschulden oder Vorsatz unsererseits vor.

8.2 Soweit die fehlerhaften Produkte einen Rückruf nach sich ziehen, ist die Haftung für die daraus entstehenden Kosten auf die Leistungen unserer Produktrückrufversicherung dem Grunde und der Höhe nach begrenzt. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten besteht im Übrigen nur, soweit wir über die Rückrufmaßnahme in Kenntnis gesetzt werden und uns in angemessener Frist Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde.

8.3 Bei Verzug haften wir pro vollendete Woche auf 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes, insgesamt höchstens jedoch auf 5 %. Ferner beschränken sich Ersatzansprüche auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf auf Basis dreier Vergleichsangebote). Ansprüche wegen Verzuges beschränken sich auf den jeweils verzögerten Teil der Lieferung oder Leistungserbringung. Der Kunde muss Entschädigungsansprüche wegen Verzuges spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen, ansonsten verfallen sie.

8.4 Bei Pflichtverletzungen, die nicht die wesentlichen Vertragspflichten wie die fehlerfreie Lieferung der bestellten Ware beinhalten, haften wir nicht bei leichter Fahrlässigkeit, es sei denn, bei Körperschäden.

8.5 Soweit nach Maßgabe des anwendbaren Rechts, insbesondere der Rechtsprechung, der Rückruf zwingend geboten ist, haften wir, sofern uns eine Verantwortung in Bezug auf den Grund für den Rückruf trifft, der Höhe nach auf die Leistung entsprechend unserer Produktrückrufversicherung. Die Kostenerstattung setzt voraus, dass wir über die Rückrufmaßnahme in Kenntnis gesetzt wurden und uns in angemessener Frist die Möglichkeit zum Ergreifen eigener Maßnahmen gesetzt wurde, wir diese jedoch haben verstreichen lassen.

8.6 Soweit das anwendbare Recht im weiteren Umfang als vorstehend beschrieben einen Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung erlaubt, gilt diese Begrenzung bzw. gilt der Ausschluss als vereinbart.

9. Software: Der Kunde darf Steuerungssoftware und sonstige Software nur in Zusammenhang mit unserer Ware zur Durchführung des Betriebes nutzen. Jede Vervielfältigung, Dekompilierung, Bearbeitung oder Übersetzung sowie die Veröffentlichung oder öffentliche Wiedergabe ist untersagt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

10. Nachbauverbot: Dem Kunden ist es – unabhängig etwaig bestehender Schutzrechte - untersagt, unsere Waren nachzubauen oder nachbauen zu lassen oder sich am Nachbau in sonstiger Weise zu beteiligen. Im Fall der Zuwiderhandlung sind wir berechtigt, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu ergreifen sowie unbeschadet etwaiger gesetzlicher Rechte für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Verbot eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % unseres Listenverkaufspreises für das betroffene Produkt geltend zu machen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort für die Lieferung ist das von uns zur Ausführung des Vertrages bestimmte Werk/Lager. Erfüllungsort für die Zahlungen ist Aerzen. Gerichtsstand ist das für Aerzen zuständige Gericht oder nach unserer Wahl der Sitz des Kunden.

12. Rechtswahl: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des Gesetzes über den internationalen Warenkauf (CISG). Davon ausgenommen ist das Recht zur Beurteilung der Einbeziehung und Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen insbesondere auch haftungseinschränkender Regelungen; diesbezüglich gilt das Recht am Sitz des Kunden als gewählt.

13. Schiedsgericht: Für Streitigkeiten mit einem Streitwert von über 200.000 € gilt die abschließende und endgültige Entscheidung durch ein nach den Regeln der ICC zu berufendes Schiedsgericht als vereinbart. Schiedssprache ist Englisch; die Zahl der Schiedsrichter beträgt drei. Schiedsort ist Hannover.